Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für Leistungen in den Bereichen Marketing, Vertrieb und Unternehmensberatung

Anbieter / Vertragspartner: Artur Fritz Konrad Niklas, Tristen Schäffler GbR

Firma: Automateja

Rechtsform: GbR

Anschrift: Bauerngasse 89, 97421 Schweinfurt

Vertretungsberechtigte Person(en): Artur Niklas, Tristen Schäffler

E-Mail: info@automateja.de

Telefon: +49 170 2875056

(nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt)

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge zwischen dem Auftragnehmer und seinen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) über Leistungen in den Bereichen Marketing, Vertrieb und Unternehmensberatung.

1.2 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (B2B-Geschäft). Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen grundsätzlich nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.

1.3 Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.

1.4 Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen Einbeziehung bedarf.

1.5 Diese AGB werden dem Auftraggeber vor Vertragsschluss in Textform zugänglich gemacht (z. B. als Anlage zum Angebot oder durch Verweis auf die auf der Website des Auftragnehmers abrufbare Fassung) und mit Auftragserteilung Vertragsbestandteil. Individuelle Vertragsabreden zwischen den Parteien haben stets Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB).

1.6 Sollte der Auftraggeber entgegen Ziffer 1.2 im Einzelfall tatsächlich als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB zu qualifizieren sein, gelten ergänzend die zwingenden verbraucherschützenden Vorschriften; die übrigen Bestimmungen dieser AGB bleiben hiervon im Übrigen unberührt.

1.7 Schließt der Auftraggeber den Vertrag über die Website oder ein Online-Formular des Auftragnehmers, bestätigt er dabei ausdrücklich, dass er in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer im Sinne des § 14 BGB). Der Auftragnehmer darf sich auf diese Bestätigung verlassen.

§ 2 Vertragsschluss und Rangfolge der Vertragsdokumente

2.1 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche bzw. in Textform erklärte Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.

2.2 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. einer gesondert vereinbarten Leistungsbeschreibung (Statement of Work, „SOW“), die insbesondere Leistungsart, Umfang, Preis, Laufzeit und ggf. Meilensteine festlegt.

2.3 Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsdokumenten gilt folgende Rangfolge, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist: (1) individuell ausgehandelte Zusatzvereinbarungen, (2) die jeweilige Leistungsbeschreibung/SOW, (3) die Auftragsbestätigung, (4) diese AGB.

2.4 Konzepte, Strategien, Pitch-Unterlagen oder sonstige kreative Vorschläge, die der Auftragnehmer im Rahmen eines unbeauftragten Angebots oder Pitches erstellt, dürfen ohne Erteilung des entsprechenden Auftrags nicht genutzt, umgesetzt oder an Dritte weitergegeben werden. Bei Zuwiderhandlung kann der Auftragnehmer eine angemessene Vergütung entsprechend dem Wert der Leistung verlangen.

§ 3 Leistungsbeschreibung

3.1 Der Auftragnehmer erbringt Leistungen insbesondere in folgenden Bereichen: Marketing (u. a. Strategie, Kampagnenmanagement, Content-Erstellung, Social Media, Suchmaschinenmarketing/-optimierung, Online-Werbung), Vertrieb (u. a. Vertriebsunterstützung, Leadgenerierung, Vertriebsanbahnung, Vermittlung von Geschäftsabschlüssen) sowie Unternehmensberatung (u. a. strategische Beratung, Prozess- und Organisationsberatung).

3.2 Ob eine Leistung als Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) oder als Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) einzuordnen ist, richtet sich nach der jeweiligen Leistungsbeschreibung. Wird ein konkreter, abnahmefähiger Erfolg geschuldet (z. B. „Lieferung einer fertigen Kampagne X“), gilt Werkvertragsrecht inkl. Abnahme nach § 640 BGB; andernfalls gilt Dienstvertragsrecht ohne Erfolgsgarantie.

3.3 Bei werkvertraglichen Leistungen gilt das Werk als abgenommen, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines konkreten Mangels verweigert hat (§ 640 Abs. 2 BGB). Der Auftragnehmer weist bei Fristsetzung gesondert auf diese Rechtsfolge hin.

§ 4 Vergütung und Zahlungsbedingungen

4.1 Vergütungsmodelle nach Leistungsbereich

  • Marketingleistungen: Abrechnung nach Festpreis oder individueller Vereinbarung gemäß Angebot/SOW; Social-Media-Management im Abonnement wird nach Maßgabe von § 7a abgerechnet.

  • Beratungsleistungen: Abrechnung nach tatsächlich geleistetem Zeitaufwand auf Grundlage des vereinbarten Stundensatzes, anhand nachvollziehbarer Leistungsnachweise (Timesheets).

  • Vertriebsleistungen: Abrechnung auf Erfolgsbasis gemäß den Regelungen in § 8 dieser AGB sowie dem jeweiligen Angebot.

4.2 Alle genannten Preise verstehen sich als Nettopreise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

4.3 Bei Dauerschuldverhältnissen bzw. laufender Betreuung erfolgt die Abrechnung monatlich, jeweils zum Ende des jeweiligen Leistungsmonats, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.

4.4 Für Zahlungsfristen und Verzug gelten die gesetzlichen Regelungen (§§ 286, 288, 271 BGB). Rechnungen sind, sofern keine abweichende Frist vereinbart ist, sofort nach Zugang fällig. Der Auftraggeber gerät ohne gesonderte Mahnung spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug (§ 286 Abs. 3 BGB); es fallen gesetzliche Verzugszinsen sowie ggf. die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB an.

4.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, insbesondere bei Projekten mit größerem Auftragsvolumen, eine angemessene Anzahlung bzw. einen Vorschuss vor Leistungsbeginn zu verlangen. Der Beginn der Leistungserbringung kann von deren Eingang abhängig gemacht werden.

4.6 Bei Vertragsverhältnissen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten sowie bei Abonnements gemäß § 7a (beim Jahresabonnement erst nach Ablauf der Mindestlaufzeit) ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung einmal jährlich entsprechend der prozentualen Veränderung des Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI, Statistisches Bundesamt) gegenüber dem Vorjahreszeitraum anzupassen. Eine Anpassung wird dem Auftraggeber mit einer Frist von mindestens 4 Wochen in Textform angekündigt. Dem Auftraggeber steht in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht zu, das er innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Ankündigung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung ausüben kann; übt der Auftraggeber das Sonderkündigungsrecht nicht fristgerecht aus, gilt die Anpassung als akzeptiert.

4.7 Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und nur dann ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn dieses auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

4.8 Gerät der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des Rückstands zurückzuhalten, ohne dass hierdurch vereinbarte Fristen oder Termine zulasten des Auftragnehmers verschoben gelten.

4.9 Der Auftragnehmer übermittelt Rechnungen elektronisch per E-Mail, und zwar als strukturierte E-Rechnung nach der Norm EN 16931 (z. B. XRechnung oder ZUGFeRD), sobald und soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Bis dahin ist der Auftragnehmer berechtigt, Rechnungen auch als PDF-Datei per E-Mail zu übermitteln; hiermit erklärt sich der Auftraggeber einverstanden (§ 14 UStG). Der Auftraggeber stellt sicher, dass er E-Rechnungen empfangen und verarbeiten kann, und teilt dem Auftragnehmer hierfür eine Rechnungsempfangsadresse mit.

§ 5 Änderungen des Leistungsumfangs

5.1 Der ursprünglich vereinbarte Leistungsumfang, Zeitplan und Preis gelten ausschließlich für den im Angebot bzw. der Leistungsbeschreibung festgelegten Umfang.

5.2 Wünscht der Auftraggeber während der Vertragslaufzeit Änderungen, Erweiterungen oder zusätzliche Leistungen, die über den ursprünglich vereinbarten Umfang hinausgehen (z. B. zusätzliche Kanäle, wiederholte Feedbackschleifen über das vereinbarte Maß hinaus, nachträgliche Zieländerungen), stellt dies einen Änderungsauftrag dar.

5.3 Änderungsaufträge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung in Textform über Mehraufwand, zusätzliche Kosten und ggf. eine Anpassung des Zeitplans, bevor mit deren Umsetzung begonnen wird.

5.4 Nicht gesondert vereinbarter, aber vom Auftraggeber ausdrücklich verlangter und vom Auftragnehmer akzeptierter Mehraufwand wird nach dem vereinbarten Stundensatz bzw. nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) abgerechnet.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

6.1 Der Auftraggeber stellt alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Materialien, Zugänge (z. B. zu Werbekonten, CMS, CRM-Systemen) und Freigaben rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.

6.2 Verzögerungen, die durch verspätete oder unvollständige Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, gehen nicht zulasten des Auftragnehmers; vereinbarte Termine verschieben sich in diesem Fall angemessen.

6.3 Der Auftraggeber benennt einen zentralen Ansprechpartner für Freigaben, Feedback und Eskalationen.

§ 7 Besondere Bestimmungen für Marketingleistungen

7.1 Freigabeverfahren

Inhalte und Kampagnen werden dem Auftraggeber vor Veröffentlichung zur Freigabe vorgelegt. Äußert sich der Auftraggeber nicht innerhalb von 3 Werktagen nach Vorlage bzw. einer im Angebot abweichend vereinbarten Frist, gilt der jeweilige Inhalt als freigegeben (Genehmigungsfiktion); der Auftragnehmer weist bei Vorlage gesondert auf diese Rechtsfolge hin.

7.2 Werbebudget (Ad-Spend)

Ob Werbebudgets für bezahlte Kampagnen (z. B. Google Ads, Meta Ads, LinkedIn Ads) unmittelbar vom Auftraggeber getragen (durchlaufender Posten) oder über den Auftragnehmer abgerechnet werden, ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Werden Budgets über den Auftragnehmer abgerechnet, kann ein angemessener Vorschuss verlangt werden; eine Verwaltungsgebühr auf das Werbebudget ist gesondert auszuweisen.

Innerhalb der vom Auftraggeber freigegebenen Tages- oder Gesamtbudgets automatisiert entstehende Mehrausgaben, die auf plattformseitigen Auto-Bidding- oder Optimierungsmechanismen der jeweiligen Werbeanbieter beruhen, trägt der Auftraggeber, sofern der Auftragnehmer die Budgetvorgaben ordnungsgemäß in der jeweiligen Plattform hinterlegt hat.

7.3 Werbe- und Analysekonten

Werbe- und Analysekonten (z. B. Google Ads-, Meta Business-, Analytics-Konten) werden, soweit technisch möglich, im Eigentum bzw. unter der Kontoinhaberschaft des Auftraggebers geführt; der Auftragnehmer erhält hierzu lediglich die zur Leistungserbringung erforderlichen Zugriffsrechte. Nach Vertragsende werden dem Auftragnehmer eingeräumte Zugriffsrechte entzogen bzw. zurückgegeben.

7.4 Kennzeichnungspflichten

Der Auftragnehmer weist auf gesetzliche Kennzeichnungspflichten für Werbung, native Werbeformate und Kooperationsinhalte hin (u. a. § 5a UWG). Die endgültige Entscheidung über Veröffentlichung und Kennzeichnung von Inhalten liegt beim Auftraggeber, der die Inhalte im Rahmen des Freigabeverfahrens nach Ziffer 7.1 prüft.

7.5 KI-gestützt erstellte Inhalte

Sofern im Rahmen der Leistungserbringung KI-gestützte Tools zur Text-, Bild- oder Videoerstellung eingesetzt werden, weist der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf hin. Der Auftraggeber ist für die rechtliche Prüfung KI-generierter Inhalte (u. a. hinsichtlich Urheber- und Persönlichkeitsrechten Dritter) im Rahmen der Freigabe nach Ziffer 7.1 mitverantwortlich.

§ 7a Besondere Bestimmungen für Social-Media-Management im Abonnement

Dieser § 7a gilt für Social-Media-Management-Leistungen, die als laufendes Abonnement vereinbart werden („Abonnement“). Ergänzend gelten die übrigen Bestimmungen dieser AGB; bei Widersprüchen zu §§ 4, 10 und 18 gehen die Regelungen dieses § 7a vor.

7a.1 Gegenstand und Leistungsumfang

Der Leistungsumfang des Abonnements (insbesondere Anzahl und Art der betreuten Kanäle, monatliche Kontingente an Beiträgen, Stories, Reels, Videos und Grafiken, Community-Management und Reporting) ergibt sich aus dem im Angebot gewählten Leistungspaket. Leistungen, die nicht im gewählten Paket enthalten sind (z. B. Foto- oder Videoproduktionen vor Ort, bezahlte Werbekampagnen, Influencer-Kooperationen, Krisenkommunikation), sind nicht Gegenstand des Abonnements und werden gesondert nach Angebot oder nach Aufwand vergütet.

Das Abonnement umfasst standardisierte, wiederkehrende operative Leistungen nach dem gewählten Paket (Planung, Erstellung und Veröffentlichung von Inhalten, Community-Management, Reporting). Es begründet kein besonderes persönliches Vertrauensverhältnis und keine Beratung in strategischen Fragen. Strategische Beratungsleistungen sind nicht Bestandteil des Abonnements und werden gesondert nach § 9 vereinbart und abgerechnet.

7a.2 Laufzeit und Kündigung

(1) Das Abonnement wird nach Wahl des Auftraggebers als Monatsabonnement oder als Jahresabonnement geschlossen. Es beginnt mit dem im Angebot genannten Leistungsbeginn. „Vertragsmonat“ ist jeweils ein Kalendermonat der Vertragslaufzeit; ein angefangener Kalendermonat zählt als Vertragsmonat und wird anteilig berechnet.

(2) Das Monatsabonnement wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von beiden Parteien mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende eines Vertragsmonats in Textform gekündigt werden.

(3) Das Jahresabonnement hat eine Mindestlaufzeit, die mit Ablauf des Kalendermonats endet, in dem zwölf Monate seit Leistungsbeginn vollendet sind („Mindestlaufzeit“). Während der Mindestlaufzeit ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Wird das Jahresabonnement nicht in Textform mit einer Frist von 4 Wochen zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt, setzt es sich danach als Monatsabonnement auf unbestimmte Zeit fort; es gilt dann Absatz 2.

(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) sowie die Kündigungsrechte nach Ziffer 7a.8 und § 16.3 bleiben unberührt.

7a.3 Abrechnung und Fälligkeit

(1) Beim Monatsabonnement wird das Entgelt monatlich abgerechnet. Der Auftragnehmer stellt die Rechnung jeweils zum Ende des Vertragsmonats für den abgelaufenen Vertragsmonat (nachträglich).

(2) Beim Jahresabonnement wird das für die Mindestlaufzeit vereinbarte Jahresentgelt mit einer einzigen Rechnung abgerechnet. Der Auftragnehmer stellt diese Rechnung zum Ende des ersten Vertragsmonats über das gesamte Jahresentgelt. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit wird das Abonnement als Monatsabonnement nach Absatz 1 abgerechnet; maßgeblich ist das im Angebot hierfür ausgewiesene Monatsentgelt, ersatzweise ein Zwölftel des Jahresentgelts.

(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zu zahlen. Ziffer 4.5 findet auf das Abonnemententgelt keine Anwendung.

(4) Die Zahlung erfolgt per SEPA-Lastschrift oder Überweisung. Bei Teilnahme am Lastschriftverfahren erteilt der Auftraggeber ein SEPA-Mandat und sorgt für ausreichende Deckung seines Kontos; die Kosten einer vom Auftraggeber zu vertretenden Rücklastschrift trägt der Auftraggeber.

(5) Im Übrigen gelten die Ziffern 4.4 und 4.8 entsprechend. Die Übermittlung der Rechnungen richtet sich nach Ziffer 4.9.

7a.4 Preisstabilität

Beim Jahresabonnement bleibt das vereinbarte Entgelt während der Mindestlaufzeit unverändert. Im Übrigen ist eine Anpassung nach Maßgabe von Ziffer 4.6 möglich.

7a.5 Redaktionsplanung, Kontingente und Mitwirkung

(1) Der Auftragnehmer erstellt für jeden Vertragsmonat einen Redaktionsplan und legt ihn dem Auftraggeber in der Regel mindestens 7 Tage vor Beginn des Vertragsmonats zur Freigabe vor. Die Freigabe richtet sich nach Ziffer 7.1 (einschließlich Genehmigungsfiktion).

(2) Der Auftraggeber stellt die für die Erstellung der Beiträge erforderlichen Informationen, Bild- und Videomaterialien sowie Freigaben rechtzeitig zur Verfügung (§ 6).

(3) Die im Paket enthaltenen Kontingente gelten jeweils für einen Vertragsmonat und werden nicht auf Folgemonate übertragen. Werden Kontingente nicht ausgeschöpft, weil Materialien, Informationen oder Freigaben des Auftraggebers fehlen oder verspätet eingehen, verfallen sie mit Ablauf des Vertragsmonats; die vereinbarte Vergütung bleibt in voller Höhe geschuldet (§ 615 BGB).

7a.6 Paketwechsel und Zusatzleistungen

(1) Ein Wechsel in ein höheres Leistungspaket (Upgrade) ist jederzeit mit Wirkung zum Beginn des nächsten Vertragsmonats möglich, soweit der Auftragnehmer über die erforderlichen Kapazitäten verfügt. Ab diesem Zeitpunkt gilt das Entgelt des höheren Pakets. Beim Jahresabonnement wird die Differenz für die verbleibenden Vertragsmonate der Mindestlaufzeit zum Ende des Vertragsmonats, in dem der Wechsel wirksam wird, gesondert in Rechnung gestellt. Eine Mindestlaufzeit bleibt unberührt.

(2) Ein Wechsel in ein niedrigeres Leistungspaket (Downgrade) ist beim Monatsabonnement zum Ende eines Vertragsmonats mit einer Frist von 4 Wochen in Textform möglich, beim Jahresabonnement erst zum Ablauf der Mindestlaufzeit und danach ebenso.

(3) Zusatzleistungen außerhalb des Pakets (Ziffer 7a.1) kann der Auftraggeber jederzeit gesondert beauftragen; sie werden zusätzlich vergütet.

7a.7 Inhalte, Plattformen und Reichweite

(1) Der Auftragnehmer schuldet ein sorgfältiges Tätigwerden bei Planung, Erstellung und Veröffentlichung der Inhalte, jedoch keinen bestimmten Erfolg, insbesondere keine bestimmte Reichweite, Followerzahl, Interaktionsrate, Sichtbarkeit oder Zahl von Anfragen und Verkäufen (siehe auch Ziffern 15.5 und 15.6).

(2) Der Auftraggeber ist für die von ihm bereitgestellten Texte, Bilder, Videos, Musik und sonstigen Inhalte verantwortlich. Er stellt sicher, dass er zu deren Nutzung berechtigt ist und dass, soweit Personen erkennbar abgebildet sind, die erforderlichen Einwilligungen (insbesondere nach KUG und DSGVO) vorliegen. Der Auftragnehmer ist zu einer rechtlichen Prüfung dieser Materialien nicht verpflichtet. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer von ihm zu vertretenden Verletzung dieser Pflichten beruhen.

(3) Community-Management (Beantwortung von Kommentaren und Nachrichten, Moderation) erfolgt nur, wenn es im Paket enthalten ist, und innerhalb der im Angebot genannten Zeiten. Ohne ausdrückliche Vereinbarung besteht kein Anspruch auf Reaktion in Echtzeit oder außerhalb üblicher Geschäftszeiten. Für Inhalte, die Dritte auf den Kanälen des Auftraggebers veröffentlichen, übernimmt der Auftragnehmer keine eigene Verantwortung.

7a.8 Wegfall oder Einschränkung eines Kanals

Wird die Nutzung eines im Paket enthaltenen Kanals durch den Plattformbetreiber dauerhaft eingestellt, gesperrt oder so eingeschränkt, dass die vereinbarte Leistung nicht mehr sinnvoll erbracht werden kann, passen die Parteien Leistungsumfang und Entgelt angemessen an; Kontingente des betroffenen Kanals können auf andere Kanäle verlagert werden. Kommt binnen 14 Tagen keine Einigung zustande, kann jede Partei das Abonnement bezogen auf den betroffenen Kanal mit einer Frist von 14 Tagen in Textform teilweise kündigen; ist der Kanal für den Vertragszweck wesentlich, ist auch die Kündigung des gesamten Abonnements möglich. Dies gilt nicht, wenn die Einschränkung oder Sperrung vom Auftraggeber zu vertreten ist.

7a.9 Nutzungsrechte bei Abonnements

Konkretisierend zu Ziffer 10.1 und 10.2 gehen die Nutzungsrechte an den in einem Vertragsmonat erstellten Inhalten (Beiträge, Grafiken, Texte, Videos) mit vollständiger Zahlung des auf diesen Vertragsmonat entfallenden Entgelts auf den Auftraggeber über, beim Jahresabonnement mit vollständiger Zahlung des Jahresentgelts. Bereits übergegangene Nutzungsrechte bleiben nach Vertragsende bestehen. Die Ziffern 10.3 und 10.4 bleiben unberührt.

7a.10 Vorzeitige Beendigung und Erstattung

(1) Wird das Abonnement vor Ablauf der Mindestlaufzeit oder eines ordentlichen Kündigungstermins beendet, ohne dass der Auftraggeber die Beendigung zu vertreten hat (insbesondere bei berechtigter außerordentlicher Kündigung des Auftraggebers wegen einer Pflichtverletzung des Auftragnehmers sowie bei Kündigungen nach Ziffer 7a.8 oder § 16.3), schuldet der Auftraggeber die Vergütung nur für die bis zur Beendigung erbrachten Leistungen. Im Voraus gezahlte Beträge erstattet der Auftragnehmer anteilig für die Zeit nach der Beendigung; dies gilt insbesondere für das Jahresentgelt beim Jahresabonnement. Vorschüsse für Zusatzleistungen oder Werbebudgets werden erstattet, soweit sie noch nicht verbraucht oder verbindlich verplant sind.

(2) Kündigt der Auftragnehmer aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund (insbesondere bei Zahlungsverzug nach Ziffer 18.2), kann er Ersatz des durch die vorzeitige Beendigung entstehenden Schadens verlangen, insbesondere des bis zum Ablauf der Mindestlaufzeit bzw. bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin entgehenden Entgelts; ersparte Aufwendungen werden angerechnet (§ 628 Abs. 2 BGB).

7a.11 Beendigung des Abonnements

(1) Mit Beendigung des Abonnements endet die Betreuung der Kanäle; für die Zeit nach Vertragsende besteht keine Verpflichtung zur Veröffentlichung geplanter Beiträge. Bereits veröffentlichte Beiträge verbleiben auf den Kanälen des Auftraggebers; der Auftragnehmer löscht sie nur auf ausdrückliche Weisung des Auftraggebers gegen gesonderte Vergütung nach Aufwand.

(2) Die Rückgabe von Zugängen und die Übergabe von Arbeitsergebnissen richten sich nach den Ziffern 7.3 und 18.4.

§ 8 Besondere Bestimmungen für Vertriebsleistungen

Im Sinne dieses § 8 bezeichnet „Drittkunde“ denjenigen Kunden oder Interessenten des Auftraggebers, mit dem im Rahmen der Vertriebstätigkeit des Auftragnehmers ein Geschäftsabschluss angebahnt oder vermittelt wird.

8.1 Einordnung der Zusammenarbeit

Wird der Auftragnehmer damit betraut, für den Auftraggeber ständig Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, kann dies je nach Ausgestaltung als Handelsvertreterverhältnis im Sinne des § 84 HGB einzuordnen sein; erfolgt lediglich eine gelegentliche, projektbezogene Vermittlung ohne ständige Betrauung, kommt eine Einordnung als Handelsmakler nach § 93 HGB in Betracht. Die konkrete Einordnung sowie die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (insbesondere ein etwaiger Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB, der im Voraus nicht wirksam ausgeschlossen werden kann) werden für den jeweiligen Einzelfall gesondert vertraglich geregelt; ergänzend gelten die zwingenden gesetzlichen Vorschriften des HGB.

Hinweis: Dieser Punkt sollte im Einzelfall anwaltlich geprüft und ggf. durch einen eigenständigen Handelsvertreter- bzw. Vermittlungsvertrag ergänzt werden, insbesondere bei dauerhafter, exklusiver Betrauung.

8.2 Definition des Erfolgsfalls

Ein provisionsauslösender Erfolg im Sinne dieser AGB liegt vor, sobald das im jeweiligen Angebot konkret definierte Ereignis eintritt (z. B. Unterzeichnung eines Vertrages zwischen Auftraggeber und Drittkunde, Eingang der ersten Zahlung des Drittkunden, Ablauf einer vereinbarten Widerrufs- oder Stornofrist). Fehlt eine solche Definition im Angebot, gilt die Unterzeichnung des Vertrages zwischen Auftraggeber und Drittkunde als Erfolgsfall.

8.3 Fälligkeit und Storno

Die Provision wird mit Eintritt des Erfolgsfalls verdient und zum im Angebot genannten Zeitpunkt fällig. Kommt der vermittelte Vertrag nachträglich nicht zur Ausführung (z. B. wirksamer Widerruf, Rücktritt oder Nichtzahlung des Drittkunden binnen der im Angebot vereinbarten Stornofrist), entfällt der Provisionsanspruch anteilig bzw. wird eine bereits gezahlte Provision zurückerstattet, soweit gesetzlich zulässig. Eine bereits gezahlte Provision ist vom Auftragnehmer innerhalb von 14 Tagen nach Wegfall des Erfolgsfalls zurückzuerstatten; eine Verrechnung mit künftigen Provisionsansprüchen ist zulässig.

8.4 Nachlaufprovision

Wird ein vom Auftragnehmer angebahntes Geschäft erst nach Beendigung der Zusammenarbeit abgeschlossen, besteht Anspruch auf Provision, wenn der Abschluss innerhalb von 6 Monaten nach Vertragsende erfolgt und der Auftragnehmer das Geschäft überwiegend vermittelt hat, sofern im Angebot keine abweichende Frist vereinbart wurde.

8.5 Eigentum an Leads und Kontaktdaten

Im Rahmen der Vertriebstätigkeit generierte Leads und Kontaktdaten von Drittkunden stehen nach Vertragsende dem Auftraggeber zu; der Auftragnehmer übergibt entsprechende Datensätze nach Vertragsende unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften.

8.6 Kaltakquise und wettbewerbsrechtliche Compliance

Erfolgt die Vertriebstätigkeit im Wege der Telefon- oder E-Mail-Kaltakquise, stellt der Auftraggeber sicher, dass hierfür erforderliche Einwilligungen (§ 7 UWG) vorliegen bzw. weist den Auftragnehmer auf bestehende Beschränkungen hin, soweit der Auftraggeber die Zielgruppe vorgibt. Verantwortlichkeit für die Einholung erforderlicher Einwilligungen bei durch den Auftragnehmer selbst generierten Kontakten regelt das jeweilige Angebot.

8.7 Exklusivität und Wettbewerb

Ob der Auftragnehmer während der Zusammenarbeit für Wettbewerber des Auftraggebers tätig werden darf, richtet sich nach dem jeweiligen Angebot. Ohne gesonderte Vereinbarung besteht kein Wettbewerbsverbot zulasten des Auftragnehmers.

§ 9 Besondere Bestimmungen für Beratungsleistungen

9.1 Der Auftragnehmer schuldet ein sorgfältiges Tätigwerden nach dem jeweiligen Stand der Fachkunde, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, soweit ein solcher nicht ausdrücklich in Textform als geschuldetes Ergebnis vereinbart wurde.

9.2 Die Beratungsleistungen des Auftragnehmers stellen keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) und keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) dar. Rechtlich oder steuerlich bindende Entscheidungen sind vom Auftraggeber eigenverantwortlich unter Hinzuziehung entsprechend zugelassener Berufsträger zu treffen.

9.3 Beratungsleistungen werden nicht mit einer Mindestlaufzeit, sondern nach Aufwand (Ziffer 4.1) erbracht. Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt; im Falle einer Kündigung ist der bis dahin erbrachte Aufwand zu vergüten (§ 628 Abs. 1 BGB).

§ 10 Nutzungs- und Urheberrechte

10.1 Sämtliche im Rahmen der Beauftragung durch den Auftragnehmer erstellten Arbeitsergebnisse (u. a. Texte, Grafiken, Konzepte, Kampagnenmaterialien) werden dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung der jeweils vereinbarten Vergütung zur uneingeschränkten Nutzung übertragen bzw. es werden ihm die dafür erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt. Für Abonnements gilt ergänzend § 7a.9.

10.2 Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Arbeitsergebnissen beim Auftragnehmer. Eine Nutzung durch den Auftraggeber vor vollständiger Zahlung bedarf der gesonderten Zustimmung des Auftragnehmers.

10.3 Vom Auftragnehmer eingesetzte, bereits zuvor bestehende eigene Vorlagen, Methoden, Tools und Werkzeuge (Know-how) verbleiben unabhängig von der Zahlung im Eigentum des Auftragnehmers.

10.4 Rechte Dritter (z. B. Lizenzen für Stockmaterial, Schriften, Software) bleiben von Ziffer 10.1 unberührt und richten sich nach den jeweiligen Lizenzbedingungen der Rechteinhaber.

10.5 Für unbeauftragt erstellte Pitch- und Angebotskonzepte gilt ergänzend § 2.4 dieser AGB.

§ 11 Vertraulichkeit

11.1 Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und nicht ohne vorherige Zustimmung an Dritte weiterzugeben, soweit keine gesetzliche Offenlegungspflicht besteht.

11.2 Diese Verpflichtung gilt bereits ab Beginn von Vertragsverhandlungen (z. B. im Rahmen von Erstgesprächen oder Pitches) und auch über das Ende der Vertragsbeziehung hinaus fort.

§ 12 Referenznutzung

12.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber (Name/Logo) sowie eine allgemeine Beschreibung der erbrachten Leistungen als Referenz zu Marketing- und Akquisezwecken zu nennen bzw. zu veröffentlichen, sofern keine vertraulichen Inhalte offengelegt werden.

12.2 Der Auftraggeber kann dieser Nutzung jederzeit in Textform widersprechen; ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die weitere Nennung.

§ 13 Einsatz von Subunternehmern

13.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erbringung der vertraglichen Leistungen nach eigenem Ermessen qualifizierte Subunternehmer, Freelancer oder sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen. Die Verantwortung gegenüber dem Auftraggeber für die vertragsgemäße Leistungserbringung verbleibt beim Auftragnehmer.

13.2 Der Auftragnehmer stellt sicher, dass eingesetzte Subunternehmer und Freelancer den in § 11 geregelten Vertraulichkeitspflichten in vergleichbarem Umfang unterliegen.

§ 14 Abwerbeverbot und Vertragsstrafe

14.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit und für einen Zeitraum von 12 Monaten nach deren Ende Mitarbeiter, feste Freie oder Subunternehmer des Auftragnehmers, die an der Leistungserbringung für den Auftraggeber beteiligt waren, weder abzuwerben noch ohne Zustimmung des Auftragnehmers direkt zu beauftragen.

14.2 Für jeden Fall eines schuldhaften Verstoßes gegen die Vertraulichkeitspflicht (§ 11) oder das Abwerbeverbot (Ziffer 14.1) verpflichtet sich die verstoßende Partei zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von drei Bruttomonatsvergütungen der von dem Verstoß betroffenen Person, sofern im jeweiligen Angebot keine abweichende Höhe vereinbart wird; die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

§ 15 Haftung und Versicherung

15.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes.

15.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, maximal jedoch auf die Höhe der vom Auftraggeber in den letzten 12 Monaten vor dem schadensauslösenden Ereignis an den Auftragnehmer gezahlten Vergütung.

15.3 Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn sowie Folgeschäden ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

15.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

15.5 Der Auftragnehmer schuldet, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, ein sorgfältiges Tätigwerden nach dem jeweiligen Stand der Fachkunde, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg (insbesondere keinen bestimmten Umsatz, Absatz, Ranking, Reichweite, Lead- oder Abschlusszahlen), soweit ein solcher Erfolg nicht ausdrücklich in Textform als geschuldetes Ergebnis vereinbart wurde.

15.6 Der Auftragnehmer hat keinen Einfluss auf Änderungen von Algorithmen, Richtlinien, Preisen oder Verfügbarkeiten Dritter (z. B. Google, Meta, LinkedIn und andere Werbe- und Plattformanbieter) und haftet nicht für Beeinträchtigungen der Leistung, die auf solchen Änderungen Dritter beruhen.

15.7 Die Verjährung von Ansprüchen gegen den Auftragnehmer richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit vorstehend nichts Abweichendes geregelt ist.

§ 16 Höhere Gewalt

16.1 Können Vertragspflichten aufgrund von Umständen außerhalb der Kontrolle einer Partei nicht erfüllt werden (z. B. Ausfälle von Drittplattformen, Serverausfälle bei Hosting- oder Cloud-Anbietern, Sperrung von Werbekonten durch Drittanbieter, Naturereignisse, behördliche Anordnungen, Streik), ist die betroffene Partei für die Dauer und im Umfang der Behinderung von der jeweiligen Leistungspflicht befreit.

16.2 Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer eines solchen Ereignisses.

16.3 Dauert ein Ereignis höherer Gewalt länger als 60 aufeinanderfolgende Tage an, ist jede Partei berechtigt, den betroffenen Vertrag mit einer Frist von 2 Wochen in Textform zu kündigen.

§ 17 Datenschutz

17.1 Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

17.2 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet (z. B. Kunden- oder Interessentendaten für Vertriebs- oder Marketingzwecke), schließen die Parteien einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO ab.

17.3 Nach Beendigung der Vertragsbeziehung löscht der Auftragnehmer sämtliche im Auftrag verarbeiteten personenbezogenen Daten des Auftraggebers bzw. gibt sie nach dessen Wahl heraus, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen; Näheres regelt der Auftragsverarbeitungsvertrag.

§ 18 Laufzeit, Kündigung und Vertragsbeendigung

18.1 Die Vertragslaufzeit, Kündigungsfristen sowie etwaige Mindestlaufzeiten ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Leistungsbeschreibung. Enthält das Angebot keine Regelung zur ordentlichen Kündigung, kann ein als Dauerschuldverhältnis ausgestalteter Vertrag von beiden Parteien mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende eines Kalendermonats in Textform ordentlich gekündigt werden. Für Abonnements nach § 7a gehen die dortigen Regelungen zu Laufzeit und Kündigung vor.

18.2 Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz Fristsetzung mit einer fälligen Zahlung in Verzug bleibt.

18.3 Kündigungen bedürfen der Textform (z. B. E-Mail).

18.4 Nach Vertragsende übergibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber innerhalb einer angemessenen Frist (i. d. R. 14 Tage) sämtliche relevanten Zugänge, Daten, Reportings und Arbeitsergebnisse, soweit diese dem Auftraggeber gemäß § 10 zustehen bzw. bereits vollständig vergütet wurden, und entzieht sich selbst die im Rahmen der Zusammenarbeit eingeräumten Zugriffsrechte auf Systeme des Auftraggebers.

§ 19 Schlussbestimmungen

19.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

19.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist gemäß § 38 ZPO, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers (Schweinfurt).

19.3 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie dieser AGB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Textformklausel.

19.4 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.